1 NAME, ZWECK, MITTEL
1.1 Name und Rechtsform
Unter dem Namen Swiss Engineering STV UTS ATS besteht ein im Dezember 1905 gegründeter Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB, mit Sitz in Zürich.
1.2 Zweck des Verbandes
Swiss Engineering STV UTS ATS ist ein eigenständiger gesamtschweizerischer Verband, der allen Ingenieuren, Architekten und Berufsleuten verwandter Ausrichtungen offen steht. Der Verband ist ein Dienstleistungsunternehmen seiner Mitglieder. Er begleitet seine Mitglieder in ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Entwicklung und er fördert das Ansehen des Berufsstandes der Ingenieure und Architekten. Er zählt sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer zu seinen Mitgliedern.
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Verbandsziele und
-aufgaben ergeben sich aus dem nachstehenden Leitbild:
1. Swiss Engineering STV UTS ATS ist der massgebende Verband der Ingenieure und Architekten. Er steht den Absolventen von Hochschulen (Diplom resp. Bachelor- oder Master-Degree) offen. Eine Mitgliedschaft beantragen können auch ausgewiesene Berufsleute, die im REG A oder B eingetragen sind. Über Ausnahmen entscheidet der Zentralvorstand. Er erlässt dazu ein Reglement.
2. Swiss Engineering STV UTS ATS vertritt die Berufsinteressen seiner Mitglieder und ist der starke Partner der Behörden, der Wirtschaft und der Wissenschaft auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene.
3. Das Denken und Handeln von Swiss Engineering STV UTS ATS ist von Verantwortung und Solidarität gegenüber der Gesellschaft, der Umwelt, der Technik und den Mitgliedern geprägt.
4. Swiss Engineering STV UTS ATS fördert das Ansehen und die nationale wie internationale Anerkennung der diplomierten Ingenieure und Architekten.
5. Swiss Engineering STV UTS ATS erbringt seinen Mitgliedern sinnvolle und vorteilhafte Dienstleistungen.
6. Swiss Engineering STV UTS ATS setzt sich ein für eine qualitativ hochstehende Aus- und Weiterbildung und vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Ausbildungsstätten.
7. Swiss Engineering STV UTS ATS kommuniziert mit seinen Mitgliedern, mit andern Verbänden und mit der Öffentlichkeit offen und umfassend.
1.3 Förderung der Verbandsbestrebungen
Die Verbandsziele und -aufgaben werden wahrgenommen durch:
1. Die Mitglieder von Swiss Engineering STV UTS ATS
2. Die Sektionen und Fachgruppen sowie die Expertenkammer
3. Die Regionen
4. Den Gesamtverband
5. Die Verbandsorgane
6. Die Stiftungen
1.4 Finanzielle Mittel und Haftung für den Verband
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Die Jahresbeiträge der Mitglieder
2. Die ausserordentlichen Mitgliederbeiträge
3. Die Erträge aus den Dienstleistungen
4. Die Vermögenserträge und das Vermögen des Verbandes
5. Andere Einkünfte
Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.
2 MITGLIEDSCHAFT
2.1 Mitglieder des Verbandes
Jedes Mitglied ist Mitglied des Gesamtverbandes. Es kann zudem entsprechend den jeweiligen Aufnahmebedingungen einer oder mehreren Sektionen und/oder Fachgruppen beitreten. Die Mitgliedschaft gliedert sich in die folgenden Kategorien:
• Aktivmitglieder
• Ehrenmitglieder
• Fördermitglieder
• Studentenmitglieder
• Einzelmitglieder
• Firmenmitglieder
Die Mitgliedschaft in den Sektionen und Fachgruppen gliedert sich ebenfalls in die Kategorien der Aktivmitglieder, der Ehrenmitglieder, der Fördermitglieder und der Studentenmitglieder.
2.2 Aktivmitglieder
2.2.1 Aufnahme
1. Aktivmitglied kann jede Person werden, welche ein Diplom (Diplom, resp. Bachelor-/Master-Degree) einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL), einer Hochschule (HS), oder einer gleichwertigen ausländischen Bildungsanstalt besitzt. Aktivmitglied kann zudem diejenige Person werden, die ihre ausgezeichnete berufliche Qualifikation durch einen Eintrag im REG A oder B nachweist oder gemäss Ausnahmeregelung durch den Zentralvorstand aufgenommen worden ist.
Sie haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an das Generalsekretariat einzureichen.
2. Über jedes Aufnahmegesuch entscheidet der Generalsekretär. Sein Entscheid kann mittels Einsprache innert 30 Tagen an den Zentralvorstand weitergezogen werden. Der Zentralvorstand entscheidet endgültig. Er ist verpflichtet, dem Bewerber auf Verlangen die Gründe für die Ablehnung des Aufnahmegesuches bekannt zu geben.
2.2.2 Rechte
• Die Aktivmitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht im Rahmen dieser Statuten.
• Sie sind in jede Verbandsfunktion wählbar.
• Sie haben das Recht, zuhanden der Delegiertenversammlung Anträge zu stellen.
• Sie erhalten die offizielle Verbandszeitschrift auf Kosten des Verbandes zuge-stellt.
• Sie können die Wohlfahrtseinrichtungen und Dienstleistungen des Verbandes unter den Bedingungen der Statuten und Reglemente benützen.
• Sie haben das Recht, durch die Verwendung der abgekürzten Verbandszeichen: STV (deutsch) - UTS (französisch) - ATS (italienisch) ihre Zugehörigkeit zum Verband kenntlich zu machen.
2.2.3 Pflichten
Die Aktivmitglieder zeichnen sich in ihrem Denken und Handeln durch Verantwortung und Solidarität gegenüber der Gesellschaft, der Umwelt und der Technik aus. Sie üben ihren Beruf gewissenhaft und verantwortungsbewusst aus und wahren Rechte und Würde ihrer Arbeitgeber und Mitarbeiter.
Sie anerkennen durch den Beitritt die Verbandsstatuten und verpflichten sich, die Beiträge an den Verband, die Sektionen und/oder Fachgruppen innert den gesetzten Fristen zu entrichten.
2.2.4 Austritt
Der Austritt eines Aktivmitgliedes ist nur zulässig auf den 31. Dezember. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Generalsekretariat schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied bleibt nach Gesetz und Statuten für die geschuldeten Beiträge haftbar.
Der Austritt aus dem Gesamtverband bewirkt gleichzeitig den Austritt aus den Sektionen und Fachgruppen.
2.3 Ehrenmitglieder
2.3.1 Ernennung
Auf Antrag des Zentralvorstandes kann die Delegiertenversammlung Personen, welche sich um wissenschaftliche oder technische Belange oder um den Verband besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ferner können die Sektionen, Fachgruppen oder die Expertenkammer beim Zentralvorstand darum ersuchen, dass dieser die Ernennung eines Ehrenmitgliedes anlässlich der Delegiertenversammlung beantragt. Ein entsprechendes Ersuchen muss innert 60 Tagen vor der Delegiertenversammlung beim Zentralvorstand unter Nennung und Belegung der Gründe eingereicht werden. Der Zentralvorstand entscheidet nach freiem Ermessen, ob er der Delegiertenversammlung die Ernennung des vorgeschlagenen Ehrenmitgliedes beantragt.
2.3.2 Rechte und Pflichten
Die Ehrenmitglieder sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag.
2.4 Fördermitglieder
2.4.1 Aufnahme
Personen und Organisationen, deren Mitgliedschaft sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse von Swiss Engineering STV UTS ATS liegt, können als Fördermitglieder dem Gesamtverband beitreten. Die Fördermitgliedschaft ist in folgende Arten gegliedert:
Individuelle Fördermitglieder sind:
• Einzelpersonen, welche die Anforderungen an die Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen. Sie können zusätzlich einer Sektion und/oder Fachgruppe beitreten.
Institutionelle Fördermitglieder sind:
• Unternehmungen, Behörden, Institute und ähnliche Körperschaften, die zusätzlich einer Sektion und/oder Fachgruppe angehören.
Fördermitglieder haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an das Generalsekretariat einzureichen.
Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach Art. 2.2.1.
2.4.2 Rechte und Pflichten
Die Fördermitglieder anerkennen durch ihren Beitritt die Verbandsstatuten und verpflichten sich, die Verbandsziele zu unterstützen. Sie haben keine Rechte gemäss Art. 2.2.2.
2.4.3 Austritt
Der Austritt eines Fördermitgliedes ist nur zulässig auf den 31. Dezember. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Generalsekretariat schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied bleibt nach Gesetz und Statuten für die geschuldeten Beiträge haftbar.
Der Austritt aus dem Gesamtverband bewirkt gleichzeitig den Austritt aus den Sektionen und Fachgruppen.
2.5 Studentenmitglieder
Der Zentralvorstand legt in einem Reglement Bedingungen und Modalitäten der Studentenmitgliedschaft im Verband fest.
2.6 Einzelmitglieder
Einzelmitglied kann jede Person werden, welche die Aufnahmebedingungen als Aktivmitglied erfüllt, aber keiner Sektion oder Fachgruppe angehören will. Einzelmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Das Aufnahme- und Austrittsverfahren entspricht jenem der Aktivmitglieder.
2.7 Firmenmitglieder
2.7.1 Aufnahme
Firmen, deren Mitgliedschaft sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse von Swiss Engineering STV UTS ATS liegt, können als Firmenmitglieder dem Gesamtverband beitreten.
Firmenmitglieder haben ein schriftliches Aufnahmegesuch an das Generalsekretariat einzureichen.
Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach Art. 2.2.1.
2.7.2 Rechte und Pflichten
Die Firmenmitglieder anerkennen durch ihren Beitritt die Verbandsstatuten und verpflichten sich, die Verbandsziele zu unterstützen. Sie haben keine Rechte gemäss Art. 2.2.2.
2.7.3 Austritt
Der Austritt eines Firmenmitgliedes ist nur zulässig auf den 31. Dezember. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Generalsekretariat schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied bleibt nach Gesetz und Statuten für die geschuldeten Beiträge haftbar.
2.8 Einstellung in den Mitgliederrechten
Die Einstellung in den Mitgliederrechten bei Zahlungsversäumnis tritt einen Monat nach erfolgter dritter Mahnung ein. Sie dauert bis zur Erfüllung der Verpflichtungen.
2.9 Ausschluss
Macht sich das Mitglied grober Verletzungen der in den Statuten niedergelegten Verpflichtungen schuldig und erweist es sich sonst der Mitgliedschaft unwürdig, so steht allein dem Zentralvorstand das Recht zu, den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Verband zu beschliessen. Der Entscheid des Zentralvorstandes ist endgültig. Der Zentralvorstand erlässt ein Ausschluss-Reglement, welches die Modalitäten des Ausschlussverfahrens bestimmt.
Zahlt das Mitglied vor Ablauf des Kalenderjahres seinen Jahresbeitrag nicht, so wird es per 31. Dezember ausgeschlossen. Das Mitglied kann gegen diesen Entscheid bei der Geschäftsprüfungskommission Rekurs einreichen.
3 FINANZEN
3.1 Finanzielle Leistungen der Mitglieder
Die Mitglieder entrichten an den Gesamtverband einen Jahresbeitrag von maximal 240 Franken und allfällige durch die Delegiertenversammlung beschlossene ausserordentliche Mitgliederbeiträge.
Für Firmenmitglieder sind höhere Beiträge möglich, wobei der Mitgliederbeitrag für Firmen je nach Dienstleistungsangebot zwischen 500 Franken und 50'000 Franken liegt. Die Firmenmitgliedschaft kann da-bei mit vertraglichen Absprachen über Rechte und Pflichten verbunden werden.
Mitglieder von Sektionen und Fachgruppen entrichten zudem den durch die zuständigen Organe festgelegten Jahresbeitrag.
Aktivmitglieder, die das AHV-Alter erreicht haben oder vorzeitig pensioniert werden und mindestens 60 Jahre alt sind, bezahlen ab Beginn des folgenden Kalenderjahres einen reduzierten Jahresbeitrag.
Für Mitglieder, die nicht im Erwerbsleben stehen oder in Not geraten sind, kann der Generalsekretär den Beitrag an den Verband ermässigen. In besonderen Fällen ist ein sporadischer oder dauernder Erlass der Beitragspflicht möglich.
Die Rechnungsstellung für den Jahresbeitrag an den Gesamtverband als auch die Beiträge an die Sektionen und Fachgruppen erfolgt durch das Generalsekretariat. Die für die Sektionen und Fachgruppen eingezogenen Beiträge stehen diesen nach erfolgtem Inkasso vollumfänglich zu.
3.2 Bestimmung des Jahresbeitrages
Die Höhe der ordentlichen Jahresbeiträge für Aktiv-, Firmen-, Förder- und Einzelmitglieder wird durch die Delegiertenversammlung, welche der Präsidentenkonferenz (Budgetbeschlussversammlung) vorangeht, bestimmt.
Die Höhe der Beiträge für Firmenmitglieder und die diesbezüglichen Verträge über Rechte und Pflichten werden vom Generalsekretär in Rücksprache mit dem Zentralvorstand festgelegt.
Der Zentralvorstand kann den Mitgliedern neu eintretender Organisationen nach Art. 4.1 für eine Dauer von maximal drei Jahren einen reduzierten Jahresbeitrag in Rechnung stellen.
3.3 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
3.4 Budget und Finanzplanung
Das Budget ist der Präsidentenkonferenz zur Genehmigung vorzulegen. Die darauf folgende Delegiertenversammlung wird über das Budget orientiert.
Die finanziellen Verhältnisse sind vom Zentralvorstand in einem rollenden Finanzplan über die nächsten drei Kalenderjahre ausgeglichen zu gestalten. Im Rahmen der Festlegung des rollenden Finanzplanes steht die Präsidentenkonferenz dem Zentralvorstand beratend zur Seite. Die Delegiertenversammlung wird über den rollenden Finanzplan orientiert.
4 ORGANISATION
4.1 Sektionen und Fachgruppen
Der Verband ist in Sektionen und Fachgruppen sowie der Expertenkammer organisiert. Die Expertenkammer hat innerhalb des Gesamtverbandes die Stellung einer Fachgruppe. Die Mitglieder des Gesamtverbandes können einer oder mehreren Sektionen und/oder Fachgruppen und/oder der Expertenkammer beitreten. Die Aufnahmebedingungen sowie das Beitrittsverfahren regeln sich nach deren Statuten.
Sektionen sind Vereinigungen von Mitgliedern verschiedener Fachrichtungen innerhalb eines geographisch bestimmten Raumes.
Fachgruppen sind Vereinigungen von Mitgliedern gleicher Fachbereiche. Fach-gruppen sind grundsätzlich nationale Vereinigungen. Sie können sich zusätzlich regional organisieren.
Sektionen und Fachgruppen sind gleichwertig. Sie organisieren sich selbst und sind autonom im Rahmen dieser Verbandsstatuten.
Sektionen und Fachgruppen bedürfen der Anerkennung durch die Delegiertenversammlung.
Verwandte Organisationen können sich dem Gesamtverband anschliessen. Diese Organisationen erlangen mit ihrem Beitritt den Status einer Sektion oder Fachgruppe. Ihre Mitglieder haben die Mitgliedschaftsbedingungen des Gesamtverbandes zu erfüllen, sei es als Aktiv- oder Fördermitglieder. Innerhalb eines Jahres nach Beitritt der Organisation haben ihre Mitglieder den Beitritt zum Gesamtverband zu erklären.
4.2 Regionen
Die Sektionen und regionalen Fachgruppen können eine Region bilden.
Die Präsidenten oder je ein Vertreter der betroffenen Sektionen und regionalen Fachgruppen bilden den Regionalvorstand. Dieser ist ein koordinierendes Gremium und konstituiert sich selbst.
Der Regionalvorstand vertritt die regionalen Mitgliederinteressen. Er vertritt und fördert die Sektionen und Fachgruppen in der Region und entlastet den Zentralvorstand in diesen Fragen.
Die Aufgaben des Regionalvorstandes sind in einem Reglement, welches der Zu-stimmung aller betroffenen Sektionen und regionalen Fachgruppen bedarf, festgelegt. Das Reglement ist vom Zentralvorstand zu genehmigen.
Der Regionalvorstand kann ein eigenes Sekretariat betreiben. Sämtliche Kosten der Regionen werden von den betroffenen Sektionen und regionalen Fachgruppen getragen.
4.3 Rechte und Pflichten der Sektionen, Fachgruppen und Regionen
Die Sektionen vertreten und fördern das Mitglied in ihrem Sektionsgebiet.
Die Anliegen auf regionaler und kantonaler Ebene werden durch die Sektionen und Fachgruppen koordiniert wahrgenommen.
Die Fachgruppen vertreten und fördern das Mitglied in fachspezifischen Bereichen. Die Vertretung auf nationaler und internationaler Ebene wird durch den Zentralvorstand in Absprache mit den Fachgruppen geregelt.
Das Generalsekretariat unterstützt die Sektionen und Fachgruppen in der Mitgliederwerbung und -betreuung.
Die Sektionen und Fachgruppen wählen ihre Delegierten gemäss Art. 6.3.3 selbst.
Schliessen sich Sektionen zusammen und lösen sich dabei auf, so entspricht die neugebildete Organisationseinheit einer Sektion.
Die Statuten der Sektionen und Fachgruppen sind vom Zentralvorstand zu genehmigen.
Die Sektionen, Fachgruppen und Regionen haben das Generalsekretariat rechtzeitig über wichtige Vorkommnisse zu informieren. Sie haben innert den gesetzten Fristen ihren Jahresbericht einzureichen.
Die Sektionen, Fachgruppen und Regionen sind berechtigt und verpflichtet, das Signet und die abgekürzten Verbandsbezeichnungen STV UTS ATS zu verwenden. Ihr äusseres Erscheinungsbild, insbesondere auf Drucksachen, hat demjenigen des Gesamtverbandes zu entsprechen.
In Fragen von prinzipieller Bedeutung und ausserordentlicher Wichtigkeit kann der Gesamtverband die lokalen und regionalen Interessen der Sektionen, Fachgruppen und Regionen vertreten.
5 VERBANDSPOLITISCHE INSTITUTIONEN
5.1 Präsidentenkonferenz
Die Präsidentenkonferenz steht dem Zentralvorstand bei der Entwicklung und Realisierung der Verbandspolitik beratend zur Seite. Sie wird gebildet durch die Präsidenten der Sektionen, Fachgruppen und der Regionen.
Die Präsidentenkonferenz wird vom Zentralvorstand einberufen. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Zudem hat der Zentralvorstand auf Antrag von 10 Präsidenten innert drei Monaten eine Präsidentenkonferenz einzuberufen. Die Präsidentenkonferenz ist zudem ein Organ des Zentralverbandes.
Der Gesamtverband trägt die Ausgaben der Präsidentenkonferenz, umfassend die Tagungskosten, Verpflegung und allenfalls Unterkunft. Die Präsidenten, Sektionen und Fachgruppen erhalten vom Gesamtverband keine Entschädigungen.
5.2 Kongress
Zur ausführlichen Behandlung von verbands- und gesellschaftspolitischen Anliegen sowie der Begegnung unter den Mitgliedern, kann der Verband Kongresse durchführen.
Der Zentralvorstand legt das Programm in Absprache mit dem lokalen Organisationskomitee fest. Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Themen erfolgt spätestens drei Monate vor Durchführung in der offiziellen Verbandszeitschrift.
6 ORGANE
6.1 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
• Urabstimmung
• Delegiertenversammlung
• Zentralvorstand
• Generalsekretär
• Geschäftsprüfungskommission
• Präsidentenkonferenz
6.2 Urabstimmung
Beschlüsse der Delegiertenversammlung können Gegenstand einer schriftlichen Urabstimmung bilden.
Eine Urabstimmung findet statt auf Beschluss der Delegiertenversammlung oder auf Antrag von mindestens 500 Aktivmitgliedern oder einem Fünftel der Summe der Sektionen und Fachgruppen des Verbandes oder auf Beschluss des Zentralvorstandes im Einverständnis mit der Geschäftsprüfungskommission.
Die Absicht, eine Urabstimmung durchzuführen, ist dem Zentralvorstand innert zwei Wochen nach der Delegiertenversammlung mitzuteilen. Der Antrag ist dem Zentralvorstand innert sechs Wochen nach der Delegiertenversammlung einzureichen.
Die Urabstimmung ist innerhalb von 12 Wochen nach erfolgter Antragstellung durchzuführen. Das Abstimmungsmaterial ist mindestens vier Wochen vor dem Abstimmungsdatum zu versenden.
Jeder Beschluss, mit Ausnahme der in Art. 10.1 genannten, welcher der Urabstimmung unterbreitet wird, gilt als angenommen, wenn sich mindestens ein Drittel der Aktivmitglieder beteiligen und sich mit Zweidrittelmehrheit für den betreffenden Beschluss ausgesprochen haben.
Auf dem Weg der Urabstimmung gefasste Beschlüsse stehen über sämtlichen früheren Beschlüssen der Organe des Verbandes.
6.3 Delegiertenversammlung
6.3.1 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung findet einmal pro Jahr statt.
In den Jahren, in denen ein Kongress stattfindet, wird eine Delegiertenversammlung unmittelbar vor- oder nachher am gleichen Ort abgehalten.
Ort und Zeitpunkt der Delegiertenversammlung werden vom Zentralvorstand bestimmt und spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung in der Verbandszeitschrift bekannt gegeben. Die Traktandenliste ist spätestens einen Monat vor der Delegiertenversammlung zu veröffentlichen. Die Delegiertenversammlung wird vom Zentralvorstand geleitet.
Der Gesamtverband trägt die Ausgaben der Delegiertenversammlung, umfassend die Tagungskosten, Verpflegung und allenfalls Unterkunft der Delegierten. Die Delegierten, Sektionen und Fachgruppen erhalten vom Gesamtverband keine Entschädigungen.
6.3.2 Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 150 Aktivmitgliedern des Verbandes zusammen. Jede Sektion und Fachgruppe als auch die beiden Gruppen der Einzel- und Ehrenmitglieder stellen mindestens einen Delegierten. Die weiteren Delegierten bis zum Quorum von 150 Delegierten werden proportional zur Anzahl der Aktivmitglieder der einzelnen Sektionen, Fachgruppen und der beiden Gruppen der Einzel- und Ehrenmitglieder verteilt, wobei der Mitgliederbestand am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres massgebend ist.
Bei der Verteilung der weiteren Delegierten gelangt das einfache Proporzwahlverfahren zur Anwendung. Die nach der ersten Verteilung verbleibenden Delegierten werden auf die Sektionen, Fachgruppen sowie auf die beiden Gruppen der Einzel- und Ehrenmitglieder mit der höchsten Anzahl von Restmitgliedern verteilt. Sektionen und/oder Fachgruppen können sich für die Verteilung der Delegierten verbinden. Solche Listenverbindungen sind dem Generalsekretär vor dem 31. Dezember des Vorjahres schriftlich mitzuteilen.
Die Delegierten sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung dem Generalsekretär zu melden.
6.3.3 Stimmrecht
Stimmrecht haben die Delegierten der Sektionen, der Fachgruppen und der beiden Gruppen der Einzel- und Ehrenmitglieder .
Die Mitglieder des Zentralvorstandes und diejenigen der Geschäftsprüfungskommission haben lediglich beratende Stimme.
6.3.4 Unabhängigkeit der Delegierten
Die Delegierten sind nicht weisungsgebunden.
6.3.5 Geschäfte
Die Delegiertenversammlung berät und beschliesst über alle Verbands-angelegenheiten.
Sie ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Fünfteln der möglichen Stimmen.
a) Sie wählt:
für eine Amtsdauer von 3 Jahren
• den Zentralvorstand
• den Zentralpräsidenten
• die Stiftungsräte
für eine Amtsdauer von 1 Jahr
• die Geschäftsprüfungskommission
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr.
b) Sie fasst Beschlüsse über:
• den Erwerb und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften
• die Jahresrechnung und nimmt das Budget sowie die rollende Finanzplanung zur Kenntnis.
• die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge
• die Statutenänderungen und die Genehmigung von Reglementen
• die Weisungen an die Aktionäre mit Aktionärsbindungsvertrag von Gesellschaften, an denen der Verband beteiligt ist
• die Gründung und Auflösung von verbandseigenen Gesellschaften und die Schaffung von Stiftungen
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Anordnung einer Urabstimmung
• die wesentlichen Probleme der Verbandsorganisation und –politik
Diese Beschlüsse erfordern für ihre Verbindlichkeit eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen; leere und ungültige Stimmzettel und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
c) Ferner fasst die Delegiertenversammlung Beschlüsse über die Aufnahme von neuen Sektionen und Fachgruppen und über Anträge, die ihr gemäss Artikel
6.3.6 unterbreitet werden. Bei diesen Beschlüssen gilt das relative Mehr.
d) Alle Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, wenn nicht we-nigstens ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten das schriftliche und geheime Verfahren verlangt.
6.3.6 Antragstellung
Anträge an die Delegiertenversammlung können gestellt werden von allen Aktiv-mitgliedern, den Sektionen, Fachgruppen, Regionen als auch den Organen des Verbandes. Die Anträge sind mindestens 10 Wochen vor der Delegiertenversammlung dem Generalsekretär einzureichen. Dieser ist besorgt, dass die Anträge drei Wochen vor der Delegiertenversammlung bei den Sektionen und Fachgruppen aufliegen. Zusatzanträge zu traktandierten Anträgen können an der Delegiertenversammlung eingereicht werden. Antragsteller, welche nicht Delegierte sind, können ihren Antrag an der Delegiertenversammlung begründen.
6.4 Zentralvorstand
6.4.1 Zusammensetzung
Der Zentralvorstand setzt sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern zusammen. Ausnahmsweise kann der Zentralvorstand eine Erweiterung auf maximal 9 Mitglieder beantragen, um personelle Übergänge bewältigen zu können. Als Stellvertreter des Präsidenten amtiert der erste Vizepräsident. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Wahl. Die maximale Zugehörigkeit für Mitglieder beträgt drei Amtsperioden, für den Zentralpräsidenten vier Amtsperioden. Wird der Zentralpräsident aus dem Kreis der Mitglieder gewählt, beträgt die maximale Zugehörigkeit fünf Amtsperioden.
Der Zentralvorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt den ersten sowie die weiteren Vizepräsidenten und regelt die Unterschriftsberechtigung des Verbandes. Als rechtsverbindliche Unterschrift gilt nur die Kollektivunterschrift zu zweit.
Die Mitglieder des Zentralvorstandes dürfen nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören.
6.4.2 Aufgaben
Der Zentralvorstand hat hauptsächlich die folgenden Aufgaben:
• Festlegung der Verbands- und Finanzpolitik
• Führung des Gesamtverbandes
• Standespolitik und Bildungspolitik, auch in Kooperation mit andern Verbänden
• Wahl und Kontrolle des Generalsekretärs
• Wahl der Verbandskommissionen gemäss Art. 7
• Behandlung aller ihm durch die Statuten zugewiesenen Angelegenheiten
6.4.3 Finanzielle Kompetenzen
Die finanziellen Kompetenzen sind in einem Geschäftsreglement festgesetzt.
6.5 Generalsekretär
6.5.1 Allgemeines
Der Generalsekretär führt im Auftrag des Zentralvorstandes den Verband nach unternehmerischen Gesichtspunkten.
Das Generalsekretariat wird durch den Generalsekretär geleitet und bildet die Geschäftsstelle des Verbandes.
Zur wirksameren Vertretung der nationalen, regionalen und sprachlichen Interessen wird eine Zweigstelle des Generalsekretariates in der romanischen Schweiz betrieben. Jene steht unter der Leitung des Secrétaire Romand. Dieser wird auf Antrag des Generalsekretärs oder eines Mitgliedes des Zentralvorstandes durch den Zentralvorstand gewählt.
6.5.2 Aufgaben
Das Generalsekretariat ist als Geschäftsstelle das Bindeglied zwischen den Mitgliedern, den Sektionen, Fachgruppen, Regionen und den Verbandsorganen.
Der Generalsekretär hat die folgenden Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen:
• Realisierung der durch den Zentralverband vorgegebenen Ziele
• Engagierte Vertretung des Verbandes nach aussen und innen, dies in Koordination mit dem Zentralvorstand
• Führung des Generalsekretariates
• Information über das Verbandsgeschehen
• Finanzkompetenzen im Rahmen des Budgets
Er besorgt zudem die laufenden Geschäfte, soweit diese nicht der Kompetenz anderer Organe vorbehalten sind.
6.6 Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie wird jährlich durch die Delegiertenversammlung gewählt. Die maximale Zugehörigkeit eines Mitgliedes zur Geschäftsprüfungskommission beträgt sieben Jahre. Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
Die Geschäftsprüfungskommission hat die folgenden Aufgaben:
• Wahl einer externen Revisionsstelle. Diese überprüft die Rechnungen des Verbandes, der Stiftungen und der verbandseigenen Gesellschaften. Die Revisionsstelle hat die Berichte über ihre Tätigkeit an der Delegiertenversammlung zu präsentieren.
• Kontrolle der Geschäftsführung. Die Geschäftsprüfungskommission überprüft die Geschäftsführung der Organe auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen, statutarischen, reglementarischen und beschlussmässigen Bestimmungen des Verbandes. Sie hat ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht und legt der Delegiertenversammlung ihren Bericht vor.
• Behandlung von Rekursen. Die Geschäftsprüfungskommission behandelt Rekurse von Sektionen, Fachgruppen und Regionen gegen Beschlüsse und Massnahmen der Verbandsorgane sowie die ihr durch die Statuten zugewiesenen Rekurse. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Datum der schriftlichen Zustellung. Den Rekursen kommt aufschiebende Wirkung zu.
6.7 Präsidentenkonferenz
Die Präsidentenkonferenz genehmigt als Verbandsorgan das vom Zentralvorstand erstellte Budget. Sie steht zudem als verbandspolitisches Organ dem Zentralvorstand beratend zur Seite.
7 KOMMISSIONEN
Die Delegiertenversammlung und der Zentralvorstand können nichtständige Kommissionen bilden. Diese Kommissionen werden mit der Lösung sachlich umschriebener Projekte beauftragt. Nach Erfüllung des Auftrages erstatten die Kommissionen zuhanden der Auftraggeber Bericht und werden aufgelöst.
8 INSTITUTIONEN DES VERBANDES
8.1 Stiftungen
Stiftungen des Verbandes werden nach eigenen Statuten geführt.
8.2 Verlagsgesellschaft
Der Verband ist Eigentümer einer Verlagsgesellschaft, welche Publikationsorgane des Verbandes herausgibt.
9 DIENSTLEISTUNGEN
9.1 Dienstleistungen
Das Generalsekretariat erbringt kundengerechte, effiziente und effektive Dienstleistungen.
9.2 Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen
Die Dienstleistungen im Bereich der Mitgliederadministration, der Beitragsfakturierung, der Mitgliederwerbung und die Auskunftserteilung in rechtlichen und technischen Belangen sind für Aktivmitglieder, Sektionen, Fachgruppen und Regionen kostenlos.
Das Generalsekretariat kann weitere Dienstleistungen nach unternehmerischen Grundsätzen erbringen, namentlich in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung, der Beratung, der Buchhaltung, der Datenbanken und der Gehaltsumfragen. Die Preise für diese Dienstleistungen sind mindestens kostendeckend zu gestalten.
Die Pensionskasse STV, SIA, BSA und FSAI wird nach eigenen Statuten oder Reglementen geführt.
10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann von mindestens einem Fünftel sämtlicher Aktivmitglieder verlangt werden. Dieses Begehren wird von der nächsten Delegiertenversammlung behandelt, die ihre Anträge über die Modalitäten einer eventuellen Auflösung der Urabstimmung unterbreitet. Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Urabstimmung beteiligen und sich mit Zweidrittelmehrheit für die Auflösung aussprechen.
10.2 Sprache
Diese Statuten sind deutsch, französisch und italienisch abgefasst. Bei Auslegungsschwierigkeiten entscheidet der deutsche Text.
10.3 Übergangsbestimmungen
Die Sektionen und Fachgruppen haben ihre Statuten innerhalb der nächsten zwei Kalenderjahre an die vorliegenden Statuten anzupassen und gemäss Artikel 4.3 durch den Zentralvorstand genehmigen zu lassen. Die revidierten Statuten der Sektionen und Fachgruppen haben insbesondere den Bestimmungen über die Mitgliedschaft (Kapital 2) und die Organisation (Kapitel 4) zu entsprechen.
Die Expertenkammer hat ihre Statuten innerhalb des nächsten Kalenderjahres genehmigen zu lassen.
Sämtliche bestehenden Reglemente sind grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres an die revidierten Statuten anzupassen oder aufzuheben.
10.4 Statutengenehmigung
Diese Statuten basieren auf den Statuten vom 5.6.1994 sowie den Änderungen vom 21.11.1998, den Anträgen der Präsidentenkonferenz 2002 und 2003, des Zentralvorstandes sowie der Delegiertenversammlung 2003.
Diese Statuten wurden von der Delegiertenversammlung vom 5. Juni 2004 in Basel genehmigt und anlässlich der Delegiertenversammlungen vom 27. Mai 2005, 9. Juni 2007 und 14. Juni 2008 teilrevidiert. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten.
Zürich, den 14. Juni 2008
Der Zentralpräsident: Die Generalsekretärin:
Mauro Pellegrini Dr. Christina Vogelsang