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Urabstimmung - das stärkste Mibestimmungsinstrument

Gewisse Beschlüsse der Delegiertenversammlung sowie die Auflösung des Verbandes unterliegen der schriftlichen Urabstimmung. Eine Urabstimmung findet in folgenden Fällen statt:

Mit Ausnahme der Verbandsauflösung gilt ein Beschluss als angenommen, wenn sich mindestens ein Drittel der Aktivmitglieder an der Urabstimmung beteiligt und sich mit Zweidrittelmehrheit für das Geschäft ausspricht. Zur Auflösung des Verbandes braucht es drei Viertel der Verbandsmitglieder, sie müssen zu zwei Dritteln zustimmen. Auf dem Weg der Urabstimmung gefasste Beschlüsse stehen über sämtlichen früheren Entscheiden der Verbandsorgane.